Statuten - TV Feuerthalen

Art. 1    Name und Sitz

 

Unter dem Namen Turnverein Feuerthalen (TVF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Rechtsdomizil ist der Wohnort des Präsidenten.

 

Art. 2    Zweck

 

Der Verein bezweckt die Ausübung von diversen Sportarten, mit Schwergewicht Unihockey, zum Vergnügen. Im Weiteren bietet der TVF seinen Mitgliedern die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit. Der TVF ist politisch und konfessionell neutral.

 

Art. 3    Mitgliedschaft

 

Der Verein setzt sich zusammen aus Aktiv- und Passivmitgliedern.

 

Als Aktivmitglieder können nur natürliche Personen aufgenommen werden.

 

Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TVF; es können natürliche sowie juristische Personen sein. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

 

Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der die Gesuche der Generalversammlung zur Gutheissung oder Ablehnung unterbreitet.

 

Der Austritt aus dem TVF ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag geschuldet.

 

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

 

Art. 4    Finanzierung

 

Die Einnahmequellen des TVF sind:

 

- Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder

- Sponsoring

- Spenden

- Beiträge aus Sammlungen (z.B. Altpapiersammlung)

- Erlöse aus Veranstaltungen

 

Die Jahresbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträge betragen für Aktivmitglieder jedoch höchstens Fr. 300.-, für Passivmitglieder höchstens Fr. 50.-.

 

Art. 5    Organisation

 

Die Organe des Vereins sind:

 

- die Generalversammlung

- der Vorstand

- die Revision

 

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

 

Art. 6    Generalversammlung (GV)

 

Die ordentliche GV findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Traktanden spätestens 20 Tage im Voraus ein.

Für die Aktivmitglieder ist die Teilnahme obligatorisch.

Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich zugestellt werden.

Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.

 

Art. 7    Aufgaben der GV

 

Der GV obliegen folgende Geschäfte:

 

- Genehmigung des Protokolls der letzten GV

- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisorenberichts

- Bewilligung des Budgets für das kommende Vereinsjahr

- Festsetzung der Jahresbeiträge

- Änderung der Statuten

- Wahl des Vorstands und der Revisoren

- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands

- Auflösung des Vereins

 

Art. 8    Vorstand

 

Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Die

Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich.

 

Der Vorstand besteht aus:

 

- Präsident

- Aktuar

- Kassier

 

Der Präsident besorgt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt. Er leitet die Vorstandssitzungen und die GV.

 

Art. 9    Revision

 

Die GV wählt aus den Reihen der Mitglieder einen Revisor für die Dauer eines Vereinsjahres. Der Revisor prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung.

Als Ergebnis seiner Buchprüfung erstellt der Revisor einen Bericht zuhanden der GV.

 

Art. 10    Haftung

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

 

Art. 11    Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen GV und mit dem Stimmenmehr von zwei Dritteln der anwesenden

Mitglieder beschlossen werden.

 

Die Verteilung eines allfälligen verbleibenden Vereinsvermögens muss ebenfalls anlässlich dieser ausserordentlichen GV durch die Mitglieder bestimmt werden.

 

Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

Art. 12    Totalrevision

 

Anlässlich der GV vom 04.04.2014 wurde der Vorstand beauftragt, den Austritt aus dem Schweizerischen und Kantonalen Turnverband in die Wege zu leiten.

 

Mit diesem Auftrag einher ging auch eine Statutenanpassung auf die folgende GV.

 

Da ein Verbandsaustritt mit mehreren Anpassungen verbunden war, wurde eine

Totalrevision der Statuten durchgeführt.

 

Diese 1. Totalrevison wurde anlässlich der GV vom 10.04.2015 einstimmig angenommen und in Kraft gesetzt.

 

Diese Statuten wurden anlässlich des heutigen Bedarfs erstellt und ersetzen die Vereinsstatuten vom 27. Juni 1986 vollumfänglich.

 

Feuerthalen, 10.04.2015

  

 

 

 

 

Für den Turnverein Feuerthalen

  

Der Kassier:                               Der Aktuar:                                 Der Präsident:

 

Pascal Gabon                            Pascal von Känel                        Marco Matthys